Erwägungsgrund 27 32025L2450
Europäische Betriebsräte, die auf der Grundlage der subsidiären Vorschriften nach Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG arbeiten, sind befugt, einmal jährlich mit der zentralen Leitung zum Zwecke der Anhörung und Unterrichtung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zusammenzutreten. Um die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung dieser Europäischen Betriebsräte zu stärken, sollte die Anzahl dieser in den subsidiären Vorschriften vorgesehenen ordentlichen Sitzungen auf zwei Präsenzsitzungen erhöht werden.