Erwägungsgrund 17 32025L2450
Im Sinne höherer Rechtsklarheit ist es angezeigt, Bestimmungen über die vertrauliche Übermittlung von Informationen und die Nichtübermittlung von Informationen auf zwei getrennte Artikel aufzuteilen. Außerdem sollte die Bestimmung, wonach Mitgliedstaaten besondere Vorschriften für Unternehmen vorsehen können, die eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen, in einen Artikel betreffend die Beziehung zu anderen einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen werden, da sie die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2009/38/EG im weiteren Sinne betrifft.