Erwägungsgrund 18 32025L2450
Entscheidungen in länderübergreifenden Angelegenheiten haben für Arbeitnehmer weitreichende Folgen, beispielsweise im Fall des Abbaus von Arbeitsplätzen als Ergebnis von Geschäftsplänen, Sozialplänen oder Verfahrensinnovationen. Eine wirksame länderübergreifende Konsultation erfordert einen echten Dialog zwischen der zentralen Leitung und dem Europäischen Betriebsrat oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, den Arbeitnehmervertretern. Dies setzt voraus, dass die Unterrichtung und die Anhörung auf sinnvolle Weise und rechtzeitig erfolgen, damit es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, ihre Meinung im Vorfeld der Annahme einer Entscheidung zu äußern. Zudem setzt dies voraus, dass die Stellungnahmen des Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter eine begründete Antwort von der zentralen Leitung oder einer geeigneteren Leitungsebene erhalten, bevor die Entscheidung über die fragliche Maßnahme getroffen wird. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten entsprechende ausdrückliche Verpflichtungen in der Richtlinie 2009/38/EG festgelegt werden.