Erwägungsgrund 34 32025L2450
Es ist möglich, dass Vereinbarungen über einen Europäischen Betriebsrat, die nach der Richtlinie 94/45/EG oder nach der Richtlinie 2009/38/EG vor der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie geschlossen worden sind, nicht die nach der vorliegenden Richtlinie geänderten Anforderungen an den Inhalt dieser Vereinbarungen beinhalten. Es ist daher angezeigt, länderübergreifende Regelungen zu treffen, um die Parteien solcher Vereinbarungen in die Lage zu versetzen, über Änderungen ihrer Vereinbarungen zu verhandeln.