Erwägungsgrund 31 32025L2450
Gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU sowie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung von öffentlichen Aufträgen die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch das Unionsrecht festgelegt sind. Die Aufnahme sozialer Nachhaltigkeitskriterien in die von den Auftraggebern erstellten Zuschlagskriterien zur Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Angebote kann, falls angezeigt, zur wirksamen Durchführung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie beitragen. Die vorliegende Richtlinie begründet jedoch keine über die genannten Richtlinien hinausgehenden Verpflichtungen.