Erwägungsgrund 33 32025L2450
Damit Arbeitnehmervertreter und die zentrale Leitung in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die geänderten Mindestanforderungen zu prüfen und deren Anwendung vorzubereiten, ist es angezeigt, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erlassenen Vorschriften um ein Jahr zu verschieben.