Erwägungsgrund 19 32025L2450
Im Zusammenhang mit der Unterrichtung und der Anhörung über länderübergreifende Angelegenheiten ist es wichtig, sicherzustellen, dass gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppen wirksam Entscheidungen treffen können, sowie dass die Unterrichtung und die Anhörung nicht zu unangemessenen Verzögerungen im Entscheidungsprozess führen. Zudem ist es überaus wichtig, dass Arbeitnehmervertretern ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ihre Meinungen zu länderübergreifenden Angelegenheiten, die manchmal komplex sind, zu bilden, zu koordinieren und zu äußern, wobei etwaige vereinbarte Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Um es den Parteien zu ermöglichen, diese Erwägungen in der Praxis in Einklang zu bringen, sollten die Mindestanforderungen für das Anhörungsverfahren ausreichend flexibel bleiben, sodass das Verfahren dadurch entsprechend den jeweiligen Umständen und Inhalten der Anhörung gestaltet werden kann. Anstatt Arbeitnehmervertretern für die Abgabe ihrer Stellungnahme und der Leitung für die Vorlage einer begründeten Antwort einen starren Zeitrahmen vorzuschreiben, sollte vielmehr der Grundsatz gelten, dass die Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist stattzufinden hat, wobei der Grad der Dringlichkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen ist. Dieser Grundsatz ermöglicht es den Parteien, das Anhörungsverfahren in dringenden Fällen zu beschleunigen. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Verpflichtung der Leitung, eine begründete Antwort vorzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird, dann gilt, wenn die Arbeitnehmervertreter ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist hinsichtlich aller relevanten Umstände — beispielsweise der Komplexität oder Bedeutung der Angelegenheit oder des Interesses der Leitung an einer raschen Entscheidung — abgegeben haben.