§ 21 SNG
1Teile von Natur und Landschaft, deren Unterschutzstellung gemäß §§ 16 und 18 beabsichtigt ist, können durch die oberste Naturschutzbehörde bis zur Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 für ein Jahr einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass anderenfalls der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht wird. 2Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
1Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung oder bei Einzelgrundstücken durch Verwaltungsakt. 2Die einstweilige Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
den räumlichen Geltungsbereich,
die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
die Dauer der Sicherstellung sowie
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.