§ 32 SNG
1Soweit sich nicht aus § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes[8] ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund 2Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten. 3Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.
wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
1Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln. 2Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. 3Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis gemäß Satz 2 ausgenommen sind 4Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit er den land- und forstwirtschaftlichen Fachgesetzen und der guten fachlichen Praxis entspricht,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes das Ansiedeln von Tieren
nicht gebietsfremder Arten,
gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden,
In der Zeit vom 1. März bis 15. September ist es verboten, in der freien Landschaft
Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- oder Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,
Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,
Horste und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu besteigen.
1Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen. 2Von den Verboten des Absatzes 3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.
1Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten. 2Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.