§ 9 SNG
Zusammenarbeit mit den Landnutzenden
(1)
1Die Naturschutzbehörde berät die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten. 2Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich zu verwirklichen.
(2)
1Die Naturschutzbehörde soll die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) verwirklichen. 2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.