§ 50 SNG
Befreiungen
(1)
Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
2.
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
(2)
Die Befreiung wird erteilt.
1.
im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
2.
im Übrigen von der obersten Naturschutzbehörde