Art. 37 32006R1828
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe von oder jeden unbefugten Zugriff auf die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1, von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben und die in Abschnitt 4 genannten Angaben zu verhindern.
Die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Angaben und von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben werden von der Kommission zum alleinigen Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benutzt. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugriff auf diese Angaben.
Die Angaben nach Abschnitt 4 dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.
Alle personenbezogenen Daten, die in den Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d enthalten sind, dürfen nur für die in dem genannten Artikel genannten Zwecke verarbeitet werden.