Art. 47 32006R1828
Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien:
hohes Maß an Armut und Ausgrenzung;
hohe Langzeitarbeitslosigkeit;
problematische Bevölkerungsentwicklung;
niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern;
hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate;
eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;
geringe Wirtschaftstätigkeit;
hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen;
vergleichsweise niedriger Immobilienwert;
geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.
Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sind Ausgaben für den Wohnungsbau für marginalisierte Bevölkerungsgruppe nur dann förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Diese Wohnungsbauausgaben sind Teil eines integrierten Ansatzes; die Unterstützung für Wohnungsbauinterventionen für marginalisierte Bevölkerungsgruppen geht einher mit weiteren Interventionsarten wie Interventionen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung und Beschäftigung;
Der physische Standort solcher Wohngebäude gewährleistet die räumliche Integration dieser Bevölkerungsgruppen in die Mehrheitsgesellschaft und fördert weder Segregation noch Isolation oder Ausgrenzung.