Erwägungsgrund 12 32021R1059
Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittländer grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen dürfte. Deshalb sollten aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden „IPA-III-Verordnung“)eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „IPA III“), dem NDICI und dem Übersee-Assoziationsbeschluss Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der interregionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei IPA III mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden „IPA III CBC“) zugeordnet sind und NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum (im Folgenden „NDICI CBC“) zugewiesen sind sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird.