Erwägungsgrund 32 32021R1059
Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) muss den Erfordernissen der Interreg-Programme , insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfungsfunktion, in sektorspezifischen Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.