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Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Gegebenenfalls finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung. Alle in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren können auch für spezifische Ziele im Rahmen eines der politischen Ziele 1 bis 5 oder gegebenenfalls im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielsetzungen sind kumulativ.
Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen…
Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die…
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist,…
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die…
Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.