Erwägungsgrund 22 32021R1059
Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden: als erstes Ziel die Förderung, der Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien und den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen, insbesondere durch Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, sowie als zweites Ziel die Auseinandersetzung mit Fragen der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.