Erwägungsgrund 9 32021R1059
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Aktionsbereiche innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Aktionsbereich für Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs könnten mittels zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, Regionen und Drittländern zu vereinbarenden Verwaltungsmodalitäten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE, dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „NDICI“) und dem durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates gefassten Übersee-Assoziationsbeschluss eingeleitet werden.