Erwägungsgrund 25 32021R1059
Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in zwei von vier dieser Dimensionen der Zusammenarbeit zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Ebene der Programme als auch der Vorhaben miteinander zu kombinieren.