Erwägungsgrund 27 32021R1059
Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Kontaktstellen, auch Antennen genannt, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den relevanten Behörden fungieren, aber insbesondere in Bezug auf Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe grenzübergreifende Interreg-Programme einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen, darunter für regionale Zweigstellen der gemeinsamen Sekretariate und Anlaufstellen, die eingerichtet werden, um näher an potenziellen Begünstigten und Partnern zu sein.