Erwägungsgrund 24 32021R1059
Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Begleitung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.