Erwägungsgrund 35 32021R1059
Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sollte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen können. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.