Erwägungsgrund 26 32021R1529
Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten die Umsetzung der im September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben. Damit diese Ziele erreicht werden, sollten bei Maßnahmen im Rahmen des IPA III zusätzlich zu Maßnahmen mit klimabezogenen Hauptzielen nach Möglichkeit die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit und Klimaschutzziele in allen Sektoren systematisch einbezogen werden, wobei dem Umweltschutz und der Bekämpfung grenzüberschreitender Umweltverschmutzung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, und sollte bei nationalen und lokalen Strategien ein umweltverträgliches Wachstum angestrebt werden, einschließlich der Unterstützung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung tragen und so weit wie möglich mit der Taxonomie der Union im Einklang stehen, insbesondere um die Nachhaltigkeit von Investitionen im westlichen Balkan und in der Türkei zu gewährleisten.