Erwägungsgrund 35 32021R1529
Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen und in der Lage sein, diesen Übergang erforderlichenfalls rückgängig zu machen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.