Erwägungsgrund 11 32021R1529
Der Europäische Rat hat der Republik Albanien, Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, der Republik Serbien und der Republik Türkei den Status eines Kandidatenlands zuerkannt. Er hat die europäische Perspektive des Westbalkans auf der Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der nach wie vor der gemeinsame Rahmen für die Beziehungen zum Westbalkan ist, bekräftigt. Unbeschadet der Standpunkte zum jeweiligen Status oder künftiger Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates können diejenigen, die Begünstigte dieser europäischen Perspektive sind, ohne den Status eines Kandidatenlands erlangt zu haben, allein für die Zwecke dieser Verordnung als potenzielle Kandidaten betrachtet werden. Im März 2015 hat Island die Union ersucht, es nicht länger als Kandidatenland zu betrachten, ohne jedoch den Beitrittsantrag Islands offiziell zurückzuziehen.