Erwägungsgrund 36 32021R1529
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union wie Horizont Europa — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, das Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, dem europäischen Grünen Deal, dem Fonds für einen gerechten Übergang, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Fazilität „Connecting Europe“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates erreicht werden, einschließlich soweit geeignet der Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe.