Erwägungsgrund 51 32021R1529
Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV die in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Unterstützung anzupassen und zu aktualisieren sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Unterstützung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.