Erwägungsgrund 25 32021R1529
Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) umzusetzen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte das IPA III dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch in die Politikbereiche der Union einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, und ferner dazu beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollen einen Beitrag in Höhe von 18 % der Gesamtfinanzausstattung des IPA III zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, mit dem Ziel, diesen Prozentsatz bis 2027 auf 20 % zu erhöhen. Die einschlägigen Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des IPA III ermittelt, und der im Rahmen des IPA III geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungs- und Überprüfungsverfahren sein.