Erwägungsgrund 46 32021R1529
Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden.