Erwägungsgrund 42 32021R1529
Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung ihrer Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) 2021/947festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um besonderen Situationen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen.