Erwägungsgrund 27 32021R1529
Die Umsetzung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergleichheit und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union ebenso wie die Intensivierung der Bemühungen um die Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Die Geschlechtergleichheit sollte bei der Durchführung dieser Verordnung einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden.