Erwägungsgrund 15 32022R0991
Eines der Ziele von Europol ist es, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. Im Interesse einer effektiveren Unterstützung sollte der Exekutivdirektor von Europol (im Folgenden „Exekutivdirektor“) den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorschlagen können, Ermittlungen wegen einer Straftat einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren, die nur diesen Mitgliedstaat betrifft und ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist. Europol sollte Eurojust und gegebenenfalls die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) von jedem derartigen Vorschlag in Kenntnis setzen.