Erwägungsgrund 20 32022R0991
Bei Wahrung des Grundsatzes der Datenminimierung sollte Europol überprüfen können, ob personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in die unter die Ziele von Europol fallen, eingegangen sind, einer der in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen entsprechen. Hierzu sollte Europol eine Vorabanalyse der eingegangenen personenbezogenen Daten allein zur Feststellung, ob diese Daten den Kategorien von betroffenen Personen entsprechen, durchführen können, indem sie die personenbezogenen Daten mit den bereits bei ihr vorhandenen Daten abgleicht, ohne die personenbezogenen Daten weiter zu analysieren. Diese Vorabanalyse sollte zeitlich vor und unabhängig von der Datenverarbeitung von Europol zum Zwecke des Abgleichs, der strategischen Analyse, der operativen Analyse oder des Informationsaustauschs erfolgen und nachdem Europol festgestellt hat, dass die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant und erforderlich sind. Sobald Europol festgestellt hat, dass die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II stehen, sollte Europol diese personenbezogenen Daten zum Zwecke des Abgleichs, der strategischen Analyse, der operativen Analyse oder des Informationsaustauschs verarbeiten können. Wenn Europol zu dem Schluss gelangt, dass diese personenbezogenen Daten nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen stehen, sollte Europol diese Daten löschen.