Erwägungsgrund 37 32022R0991
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 kann es in bestimmten Fällen und abhängig von Bedingungen, erforderlich und verhältnismäßig sein, dass Europol personenbezogene Daten an private Parteienübermittelt, die weder in der Union noch in einem Drittland niedergelassen sind, für das ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder mit dem eine internationale Übereinkunft oder ein Kooperationsabkommen geschlossen wurde, oder wenn keine geeigneten Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehen sind oder wenn Europol nicht zu der Auffassung gelangt ist, dass angemessene Garantien in diesem Drittstaat bestehen. In solchen Fällen sollte die Übermittlung von der vorherigen Genehmigung des Exekutivdirektors abhängig gemacht werden.