Erwägungsgrund 52 32022R0991
Der Verwaltungsrat sollte auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten bestimmen, der Europol dabei unterstützen sollte, die Achtung der Grundrechte in all ihren Tätigkeiten und Aufgaben und insbesondere bei ihren Forschungs- und Innovationsprojekten und beim Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, ein Mitglied des vorhandenen Europol-Personals, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat, als Grundrechtsbeauftragten zu bestimmen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte — innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche — eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten. Soweit Datenschutzangelegenheiten betroffen sind, sollte der Datenschutzbeauftragte uneingeschränkt zuständig sein.