Erwägungsgrund 19 32022R0991
Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über nicht unter die Ziele von Europol fallende Straftaten nutzen, sollte Europol keinen Zugang zu diesen Daten haben und sollte nicht als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1725 erachtet werden. In diesen Fällen sollte es Europol möglich sein, Daten zu verarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen stehen. Wenn die Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten zu Straftaten nutzen, die unter die Ziele von Europol fallen, und wenn sie Europol Zugang zu diesen Daten gewähren, sollten die Anforderungen im Zusammenhang mit den Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II für jede andere Verarbeitung dieser Daten durch Europol gelten.