Erwägungsgrund 31 32022R0991
Übermittlungen, die nicht auf einer Genehmigung des Exekutivdirektors, einem Angemessenheitsbeschluss, einer internationalen Übereinkunft oder einem Kooperationsabkommen beruhen, sollten nur zulässig sein, wenn geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind, oder wenn Europol aufgrund einer Bewertung aller Umstände der Übermittlung personenbezogener Daten zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien bestehen. Für die Zwecke dieser Bewertung sollte Europol bilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die den Austausch personenbezogener Daten ermöglichen, berücksichtigen können, und ob die Übermittlung personenbezogener Daten Geheimhaltungspflichten und dem Grundsatz der Spezialität zu unterwerfen ist, damit gewährleistet wird, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken als für die Übermittlung verarbeitet werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Europol berücksichtigt, ob die personenbezogenen Daten dazu verwendet werden könnten, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken. Europol sollte zusätzliche Garantien verlangen können.