Erwägungsgrund 42 32022R0991
Europol sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung bei der Interaktion mit privaten Parteien, insbesondere durch Bereitstellung der für eine solche Interaktion erforderlichen Infrastruktur, leisten können, zum Beispiel, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Online-Diensteanbietern terroristische Online-Inhalte melden, Entfernungsanordnungen für derartige Inhalte an Online-Diensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates übermitteln oder im Zusammenhang mit Cyberangriffen Informationen mit privaten Parteien austauschen. Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die nicht unter die Ziele von Europol fallen, sollte Europol keinen Zugang zu diesen Daten haben. Europol sollte mit technischen Mitteln sicherstellen, dass ihre Infrastruktur strikt darauf beschränkt ist, einen Kanal für solche Interaktionen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einer privaten Partei bereitzustellen, und dass Europol alle erforderlichen Garantien bietet, damit eine private Partei keinen Zugang zu anderen Informationen in den Systemen von Europol hat, die nicht mit dem Austausch mit dieser privaten Partei in Zusammenhang stehen.