Erwägungsgrund 27 32022R0991
Grenzüberschreitende Fälle von schwerer Kriminalität oder Terrorismus erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Europol stellt Instrumente zur Verfügung, um eine solche Zusammenarbeit bei Ermittlungen insbesondere durch Informationsaustausch zu unterstützen. Um diese Zusammenarbeit bei konkreten strafrechtlichen Ermittlungen durch eine gemeinsame operative Analyse weiter zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten den direkten Zugriff auf die von ihnen an Europol übermittelten Informationen gestatten können, unbeschadet etwaiger allgemeiner oder besonderer Beschränkungen, die sie für den Zugang zu diesen Informationen angezeigt haben. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen operativen Analyse vornehmen, sollte nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen.