Erwägungsgrund 26 32022R0991
Europol sollte personenbezogene Daten, die sie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erhalten hat und die nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen stehen gemäß der vorliegenden Verordnung in zwei Fallgestaltungen verarbeiten können. In der ersten Fallgestaltung sollte Europol in der Lage sein, derartige personenbezogene Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zur Gewinnung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse zu verarbeiten, wenn die Anforderungen der Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen eingegangen sind, erfüllt werden. In der zweiten Fallgestaltung sollte Europol auch in der Lage sein, zu überprüfen, ob diese personenbezogenen Daten einer der in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen entsprechen, indem sie eine Vorabanalyse dieser personenbezogenen Daten innerhalb eines Zeitraums von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten oder in begründeten Fällen und mit vorheriger Genehmigung des EDSB während eines längeren Zeitraums durchführt. Die Höchstdauer der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck einer solchen Vorabanalyse sollte einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten bei Europol nicht überschreiten.