Erwägungsgrund 46 32022R0991
Die Verarbeitung von Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung könnte die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates nach sich ziehen. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ in Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.