Erwägungsgrund 45 32022R0991
Die Verordnung (EU) 2018/1725 stellt Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf. Während die Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Europol anwendbar ist, die nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen zusammenhängen, etwa Personaldaten, gelten Artikel 3 Ziffer 2 und Kapitel IX der genannten Verordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, derzeit nicht für Europol. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und kohärenten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 2 Absatz 2 auf Europol Anwendung finden und durch besondere Bestimmungen für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge ergänzt werden, die Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen sollte. Daher sollten die Aufsichtsbefugnisse des EDSB über Europols Verarbeitungsmaßnahmen gemäß den maßgeblichen Befugnissen für die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten, die für alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten, gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte der EDSB im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zu operativen Zwecken imstande sein, Europol anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge mit dieser Verordnung in Einklang zu bringen und die Aussetzung der Datenübermittlung an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat oder bei einer internationalen Organisation anzuordnen und bei Nichteinhaltung durch Europol eine Geldbuße zu verhängen.