Erwägungsgrund 34 32022R0991
Angesichts der grenzenlosen Natur des Internets kann es vorkommen, dass der Online-Diensteanbieter und die digitale Infrastruktur, in der die personenbezogenen Daten gespeichert sind, jeweils unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen — entweder innerhalb oder außerhalb der Union — unterliegen. Private Parteien können daher im Besitz von Datensätzen sein, die für die Strafverfolgung von Belang sind, und personenbezogene Daten, die in die Zuständigkeit mehrerer Rechtsordnungen fallen, sowie personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres einer bestimmten Rechtsordnung zugeordnet werden können, enthalten. Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kann es schwerfallen, solche mehreren Rechtsordnungen unterliegenden oder nicht zuzuordnenden Datensätze im Rahmen nationaler Lösungen wirksam zu analysieren. Darüber hinaus gibt es derzeit keine zentrale Anlaufstelle für private Parteien, die beschließen, Datensätze rechtmäßig und freiwillig an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterzugeben. Daher sollte Europol über Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit privaten Parteien, und zwar auch bei der Weitergabe von Informationen, verfügen.