Erwägungsgrund 50 32022R0991
Europol sollte den EDBS vor Beginn ihrer Forschungs- und Innovationsprojekte, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, unterrichten. Europol sollte ihren Verwaltungsrat entweder informieren oder konsultieren, anhand bestimmter Kriterien, die in einschlägigen Leitlinien festgelegt werden sollten. Europol sollte Daten für Forschungs- und Innovationsprojekte nicht ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats, der Unionseinrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Daten an Europol übermittelt hat, verarbeiten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation hat seine vorherige Genehmigung für eine solche Verarbeitung zu diesem Zweck erteilt. Für jedes Projekt sollte Europol vor der Verarbeitung eine Abschätzung der Folgen für den Datenschutz vornehmen, damit das Recht auf Datenschutz und alle anderen Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen umfassend gewahrt werden. Die Abschätzung der Folgen für den Datenschutz sollte eine Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für den spezifischen Zweck des Projekts, einschließlich des Erfordernisses der Datenminimierung und einer Bewertung einer potenziellen Verzerrung im Ergebnis und in den personenbezogenen Daten, die für den spezifischen Zweck des Projekts verarbeitet werden sollen, und der vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken umfassen. Die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollte die Rechtsgrundlage, einschließlich der Gründe für die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten, unberührt lassen, die später für ihren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene erforderlich wäre.