Erwägungsgrund 36 32022R0991
Damit die Mitgliedstaaten unverzüglich die Informationen erhalten, die für die Einleitung von Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus erforderlich sind, sollte Europol in der Lage sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu analysieren, um die jeweiligen nationalen Stellen zu ermitteln und die personenbezogenen Daten und relevanten Ergebnisse ihrer Analyse und Überprüfung solcher Daten, die für die Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit und für Ermittlungen zu den betreffenden Straftaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlich sind, an diese nationalen Stellen weiterzuleiten. Europol sollte außerdem die personenbezogenen Daten und Ergebnisse ihrer Analyse und Überprüfung solcher Daten weiterleiten können, die für die Feststellung der Zuständigkeit an Kontaktstellen oder zuständige Behörden von Drittstaaten erheblich sind, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder mit denen eine internationale Übereinkunft oder ein Kooperationsabkommen geschlossen wurde, oder wenn geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind, oder wenn Europol aufgrund einer Bewertung aller Umstände bei der Übermittlung personenbezogener Daten zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Garantien in diesen Drittstaaten bestehen. Unterliegt der der betreffende Drittstaat keinem Angemessenheitsbeschluss oder ist er nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft oder eines Kooperationsabkommens oder besteht kein rechtsverbindliches Instrument oder ist Europol nicht zu dem Schluss gelangt, dass derartige Garantien gegeben sind, so sollte Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Überprüfung dieser Daten an den betreffenden Drittstaat gemäß dieser Verordnung übermitteln können.