Erwägungsgrund 25 32022R0991
Um sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat die Analyseberichte von Europol in einem an strafrechtliche Ermittlungen anschließenden Gerichtsverfahren verwenden kann, sollte Europol die entsprechenden Ermittlungsdaten auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, der EUStA oder von Eurojust speichern können, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Erkenntnisprozesses zu gewährleisten. Europol sollte solche Daten funktional von anderen Daten getrennt und nur so lange aufbewahren, wie das mit den betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen zusammenhängende Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat anhängig ist. Außerdem müssen der Zugang der zuständigen Justizbehörden sowie die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht Verdächtigter oder Beschuldigter oder ihrer Rechtsanwälte auf Zugang zu den Verfahrensakten, gewährleistet sein. Zu diesem Zweck sollte Europol alle Beweise und die Methoden, mit denen die Beweise von ihr erstellt oder erlangt wurden, dokumentieren, sodass die Verteidigung die Beweise tatsächlich überprüfen kann.