Erwägungsgrund 14 32023R2131
Da Informationen über bestehende Verbindungen zu anderen Justizverfahren in einem frühen Stadium der Ermittlungen am nützlichsten sind, ist es notwendig, dass die zuständigen nationalen Behörden Eurojust Informationen übermitteln, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht an eine Justizbehörde verwiesen wird. Ein Fall sollte als an eine Justizbehörde verwiesen gelten, wenn die Justizbehörde beispielsweise, je nach anwendbarem nationalem Recht, über eine laufende Ermittlung unterrichtet wird, eine Ermittlungsmaßnahme genehmigt oder anordnet oder beschließt, die Strafverfolgung aufzunehmen. Wenn eine zuständige nationale Behörde bereits Kenntnis von Verbindungen zwischen Strafverfahren in ihrem Mitgliedstaat und Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat hat, sollte sie Eurojust entsprechend unterrichten.