Erwägungsgrund 27 32023R2131
Durch die Möglichkeit, neue Ermittlungen in Terrorismusfällen mit früheren Ermittlungen abzugleichen, könnten etwaige Verbindungen ermittelt und eine Zusammenarbeit erforderlich werden. Dieser Abgleich könnte ergeben, dass eine Person, die in einem laufenden Verfahren in einem Mitgliedstaat verdächtigt oder strafrechtlich verfolgt wird, in einem abgeschlossenen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat bereits verdächtigt oder strafrechtlich verfolgt worden ist. Er könnte auch Verbindungen zwischen laufenden Ermittlungen oder Strafverfolgungen ermitteln, die andernfalls hätten unentdeckt bleiben können. Dies ist auch dann der Fall, wenn frühere Ermittlungen mit einem Freispruch oder einer rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen, beendet wurden. Daher müssen die Daten gegebenenfalls über alle früheren Ermittlungen und nicht nur über Verurteilungen gespeichert werden.