Erwägungsgrund 32 32023R2131
Entscheidungen darüber, ob und wie Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden unterstützen sollte, sollte — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen Rechts, des Unionsrechts oder des Völkerrechts, einschließlich der Übereinkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen — ausschließlich den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.