Erwägungsgrund 6 32023R2131
Das Europäische Justizielle Terrorismusregister wurde nach der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichtet, weshalb das Register nicht gut in die technische Infrastruktur von Eurojust integriert ist, und es in der Verordnung (EU) 2018/1727 auch keine Bezugnahme auf das Register gibt. Deshalb ist es notwendig, in dieser Situation Abhilfe zu schaffen.